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Teil VI der quellenkundlichen Serie über die Kirchenkonventsprotokolle: „Sodom und Gomorrah“ auf der Alb oder illegale Spielfreuden an den Weihnachtsfeiertagen

24. August 2020 | |

Am Morgen des 24. Dezember 1749 fand der Laichinger Pfarrer Matthias Friedrich Brecht einen anonymen Zettel an seine Tür geheftet. Der Inhalt des Zettels und das Vorgehen wurden peinlichst genau in den Kirchenkonventsprotokollen festgehalten.
“An den hochgehrtesten Herrn Pfarrer,
bitte Euch um Gottes Willen, Ihr wollt so gut sein, und dem gottlosen Sodom und Gomorrha abhelfen, dem schrecklichen, in des Jakob Röschen Haus; Es ist schrecklich gottlos: man spielt jede Nacht […] bis morgens! Gott erbarme sich. Ich habe selbst ein Kind dorthin gehen; ich bitte den hochgehrtesten Herrn Pfarrer, er wolle doch dem gottlosen Haus abhelfen, darf doch der ganze Ort um des Lasters Willen gestrafft werden. […]. Es gehen Buben dahin mit 14 Jahren, Schüler; auch Konfirmierte mit 15., 16. Jahren. In der heiligen Christnacht stehen sie auf um 12. Uhr. Sie spielen bis morgends, da man in die Kirche geht; das ist ja ein Greul vor Gott dem Allmächtigen.”
Mit diesem Zettel, so ist weiter vermerkt, begab sich Pfarrer Brecht umgehend zum Amtmann und hat dort Unterredung gepflegt wie die Sache anzugehen sei. Sie gingen am selben Abend noch zum Haus von Jakob Rösch – aber dort herrschte Ruhe in dieser Nacht.
Am nächsten Abend, dem 26.12., ging der Pfarrer mit seinem Sohn gegen 21 Uhr wieder dorthin. Der Pfarrer traf eine ganze Stube voll Männer und ledige Burschen an, die Kartenspiele lagen auf den Tischen. Wohl 30 Leute waren an drei Tischen versammelt.
So bald der Pfarrer sich zu erkennen gab, war alles auf, und wollte zur Tür hinaus – des Pfarrers Sohn aber stand dagegen und ließ keinen hinaus, darauf lief eine Gruppe der Kammer zu, und stieg zum Laden hinauf; da aber diese Sache zu langsam ging, brachen die Leute die Fenster samt den hölzernen Rahmen entzwei, und schlupften haufenweise zum zerbrochenen Fenster hinaus, bis auf einen, nämlich dem so genannten Haffner Stoffel.
Die beteiligten Personen wurden unterschiedlich abgestraft: je nachdem, ob sie Karten gespielt oder gewürfelt hatten, bzw. nur als Zuschauer anwesend gewesen waren. Der ganze Vorgang wurde nach der Predigt im Gottesdienst “publice” (öffentlich) gemacht. Jakob Rösch wurde mitgeteilt, dass der Bericht über ihn noch nicht an das gemeinschaftliche Oberamt geschickt wurde, weil man sehen wolle, ob er sich nicht bessern werde.
(Kirchenkonventsprotokolle Laichingen 1738-1754, 24. und 29.12.1749)
Jakob Rösch wurde wegen der Sache vor das Gremium zitiert. Weil er bisher in seinem Haus kein Glücksspiel und andere dergleichen ärgerliche Dinge zugelassen hatte, kam er nur ins Zuchthaus. „Gebessert“ hat er sich nicht, wie spätere Eintragungen zeigen – dabei war seine Frau Anna Katharina die Tochter des Heiligenpflegers.
(Kirchenkonventsprotokolle Laichingen 1738-1754, 27.2.1750)
Hier war so gut wie alles, was nicht erlaubt war, versammelt – eine illegale Spielhölle in einem Privathaus am 2. Weihnachtfeiertag. Und am Ende stolpern alle zum Fenster hinaus und dabei bricht auch noch das Fenster aus der Wand. Nur der Haffner Stoffel schafft es nicht nach draußen. Die Liste der Unfug-Treibenden war bei 30 Beteiligten entsprechend lang. Zu vermuten bleibt, dass auch der Spaß, den die Beteiligten hatten, entsprechend groß war. Sprich, dass die riskierte Strafe einschätzbar und vielleicht auch einkalkuliert war. Denn dass eine solche Spielhölle unbemerkt bleiben würde, war nicht zu erwarten. Aber weiter nach oben, also an das Oberamt, sollte die Sache auch nicht gehen. Man regelte die Dinge gerne unter sich im Dorf.
Ein Blick in die Protokolle alleine reicht für ein Bild nicht aus. Sie geben jedoch Einblicke in die Arbeit der Richter und die Lebenssituationen der Gemeindeglieder. Dabei entsteht durchaus kein Abbild des Alltags, aber die Protokolle ermöglichen Ansichten des Alltags auf dem Land im 18. Jahrhundert. Sie gewähren Einblick in zwischenmenschliche, familiäre und dörfliche Konflikte und den Umgang mit diesen. Nicht zuletzt hat jeder Kirchenkonvent seine ganz eigene Geschichte, seine ganz eigenen Umstände.

Beitragsbild: LKAS, PfA Laichingen, B 75 (Kirchenkonventsprotokolle Laichingen 1738-1754, 27.2.1750)

Bitte beachten Sie auch hier die Einführung in die Serie, sowie den quellenkundlichen Beitrag zu den Kirchenkonventsprotokollen auf der Homepage des Landeskirchlichen Archivs Stuttgart.

Teil V der quellenkundlichen Serie über die Kirchenkonventsprotokolle: Häusliche Gewalt gegen Ehefrau, Kinder, Mägde

21. August 2020 | |

Weitaus mehr als nur die Anklage wegen Kindesmisshandlung steht hinter einem tragischen Fall von 1742. Johannes Schwenk klagte zusammen mit seiner Tochter Barbara gegen deren Ehemann, den Kaufmann Georg Friedrich Schnitzer. Der Angeklagte hatte dem gemeinsamen Kind, geboren am 18.10.1741, während es krank war, kalte Milch zu Trinken gegeben und seine Kleidung nass gemacht. Nachdem ihn seine Schwiegermutter dafür gescholten hatte, beleidigte er sie als eine “krumme Scheißmaul”, zog seinen Degen und wollte sie damit verletzen. (Kirchenkonventsprotokolle Laichingen 1738-1754, 9.5.1742).
Der Kirchenkonvent befürchtete, dass Georg Friedrich Schnitzer seiner Frau und dem Kind etwas anhaben könnte. Da Lebensgefahr (“periculus in mora”) bestand, wurde ihrem Vater, dem Rößle-Wirt Johannes Schenk-Edel, erlaubt, sie und das Kind für acht Tage zu sich ins Haus zu nehmen. Barbara Schnitzer wurde befragt, wie ihr Sinn bei diesen und anderen unerträglichen viehischen Aufführungen ihres Mannes sei? Sie meinte dazu, dass sie an Leib und Seele zugrunde gehe. Sie halte ihren Mann für “incorigibel” (unverbesserlich) und wünsche die Scheidung. Georg Fridrich Schnitzer sagte aus, dass er alles nur als Spaß getan und es nicht böse gemeint habe. Er wolle sich bessern und freundlich mit seiner Ehefrau umgehen. Das Ehepaar wurde vom Kirchenkonvent zum Frieden ermahnt und ihnen Gottes Gnade und Segen mitgegeben. Sollte Georg Friedrich Schnitzer weiter auf seinem “Unsinn” beharren, drohte man ihm mit der Weiterleitung an höhere Stelle.
Als Marginale ist vermerkt, dass der Vater dem Kind Schnupftabak in die Nase gestopft und gedroht hatte, es in die Hüle (den Dorfteich) zu werfen oder in die kalte Kammer zu legen. Ebenfalls vermerkt ist dort, dass Amtmann und Pfarrer den Vater schon vor einem halben Jahr verwarnt hatten. Die gemeinsame Tochter Angelica verstarb im Haus der Großeltern am 11.5.1742 mit gerade acht Monaten.
Für den Kirchenkonvent schien damit der Fall zunächst erledigt gewesen zu sein. Er hatte seine Pflicht getan, indem er die Parteien zum Frieden ermahnt hatte. Genügend Gründe, um ein Scheidungsverfahren einzuleiten, lagen nicht vor. Sechs Jahre später, nachdem Georg Friedrich Schnitzer dann auch noch seine Magd geschwängert hatte (Kirchenkonventsprotokolle Laichingen 1738-1754, 13.2.1742, 14.2.1748: Schwangerschaft der Magd Angelica Moll)  und eine versuchte Vergewaltigung vorlag (Kirchenkonventsprotokolle Laichingen 1738-1754, 9.5.1742: Versuchte Vergewaltigung der Maria Bainer im Haus des Delinquenten), waren genügend Gründe gegeben und der Kirchenkonvent in Laichingen schaltete höhere Stellen ein. Das Ehegericht in Stuttgart beschäftigte sich dann mit dem Fall.
Die Scheidung muss Ende 1748 oder Anfang 1749 stattgefunden haben, da Anna Barbara Schwenk-Edel 1749 in zweiter Ehe den Metzger, Kaufmann und Krämer Leonard Hetzler heiratete. Aus dieser Ehe gingen sieben Töchter hervor, von denen aber nur zwei das erwachsene Alter erreichten und heiraten.
(Landeskirchliches Archiv Stuttgart, Pfarrarchiv Laichingen, Nr. 185.)

Beitragsbild: Kirchenkonventsprotokolle Laichingen 1738-1754, 9.5.1742.

 

Teil IV der quellenkundlichen Serie über die Kirchenkonventsprotokolle: Häusliche Gewalt in der Ehe

17. August 2020 | |

Kartenspiel, um 1920. Landeskirchliches Archiv, Museale Sammlung

Durch „schlechtes Hausen“ und „Uneinigkeit im Hauswesen“, das oft mit Verschwendung, Müßiggang und Alkoholismus verbunden war, sah sich die Obrigkeit aus wirtschaftlichen Gründen zum Einschreiten gezwungen. Nicht, dass die Trinkenden und Streitenden irgendwann nicht mehr genug arbeiten konnten und Geld aus der Gemeindekasse wollten. An dieser Schnittstelle verbanden sich obrigkeitliche Interessen und die Nöte der Ehepartner, besonders oft der Ehefrauen.

Ein Fall aus dem Kirchenkonventsprotokoll des Albdorfs Laichingen mag beispielhaft die Thematik illustrieren. Nicht durch die geschlagene Ehefrau, sondern den Pfarrer Friedrich Ernst I. Perrenon kam es 1783, noch am Tag des Vorfalls (einem Sonntag!), zur Anklage gegen Jakob Hirsch. Er hatte auf der Straße beim Pfarrhaus seine Ehefrau mit einem Stecken auf den Rücken, auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen. Sie blutete an der Schläfe. Wenn nicht ein Mann ihn von weiteren Schlägen abgehalten hätte, hätte er seine Frau wohl zu Tode geschlagen. Er wurde zum Pfarrer gebracht, Zeugen und seine Ehefrau wurden verhört. Er gab an, dass er „sein Weib auf diesem Platz oder zu Haus todschlagen“ wolle. Für die Körperverletzung musste Jakob Hirsch drei Tage bei Wasser und Brot und einer warmen Mahlzeit am Tag in das Gefängnis. Gleich zu Anfang der Verhandlung wurde erwähnt, dass der Angeklagte vor einem Jahr wegen „spielens sauffens und gehabter Händel“ einen halben Tag in den Dorfarrest musste. Er hatte kein Geld gehabt, um die Strafe zu bezahlen.

Viele Fragen bleiben offen. Zum einen, ob es ohne die Anwesenheit des Pfarrers zu einer Anklage gekommen wäre, ob die Sache überhaupt den Kirchenkonvent erreicht hätte. Oder ob hier durch das Schlagen der Frau auf offener Straße eine Grenze überschritten worden war ? Zum andern tritt die Schutzlosigkeit der Ehefrau zu Tage sowie das Unvermögen – und vielleicht auch der Unwille – des Kirchenkonvents, ihr Schutz zu gewähren.

Quelle: Kirchenkonventsprotokolle Laichingen 1782-1792, 4.10.1783

Teil III der quellenkundlichen Serie über den Kirchenkonvent: Sexualität

14. August 2020 | | ,

Die Ehe war ein zentraler Ordnungsfaktor der Gesellschaft und von oben geregelt. Dabei war festgelegt, ab welchem Alter geheiratet werden durfte, welche Zustimmungen nötig waren und welche Vermögensverhältnisse vorliegen mussten. Ehen sollten nach Ansicht der Gemeinden nur dann geschlossen werden, wenn die Begründung eines einigermaßen soliden Hausstandes gewährleistet schien, also die Eltern die zu erwartenden Kinder selbst versorgen konnten. Durch die Eheschließung und die Gründung eines eigenen Hausstandes (status oeconomicus) wurde der Mensch der Frühen Neuzeit erst zum vollen Mitglied der Gesellschaft. Knechte und Mägde waren außen vor.

Seit der Reformation wurde die Ehe in den protestantischen Gebieten eine weltliche Sache – mit kirchlichem Segen. Vor allem auf dem Land betrachtete die Bevölkerung im 17. und zum Teil noch im 18. Jahrhundert die Verlobung als konstituierendes Element für eine eheliche Hausgemeinschaft. Innerhalb bestimmter Verhaltensregeln erlaubten die Gemeinschaften den Beischlaf der Verlobten, was im Gegensatz zur obrigkeitlichen Auffassung stand. Eine Eheschließung war immer eine das gesamte Dorf betreffende Angelegenheit, da eine Verbindung sowohl ökonomisch als auch hinsichtlich des Standes „passen“ musste. Männer mussten mindestens 25 sein und insgesamt musste ein bestimmtes Vermögen vorliegen. Waren diese Voraussetzungen gegeben und fanden die Treffen der Versprochenen in der Öffentlichkeit statt, wie zum Beispiel in den sogenannten Lichtstuben (Treffen zum Handarbeiten im Winter in  einer beleuchteten Stube im Dorf), erlaubten die dörflichen Normen auch Sexualität, wie anhand des Albdorfs Laichingen festgestellt werden konnte. Wurden diese Regeln nicht eingehalten oder entzog sich im Fall der Schwangerschaft der Mann seinen Verpflichtungen, schritt das kirchliche Sittengericht ein. Aber man konnte manche Tatsachen auch für sich nutzen – eine nicht-eheliche Schwangerschaft schuf für einige Paare die Möglichkeit, ohne Vermögen eine Heiratserlaubnis zu erzwingen.

“Elisabeth, Melchior Riecken Filia at: 24: annorum bekennt, daß sie sich schwanger befinde seit 13 Wochen, und zwar von Jakob Uffrechten. […] at: 26 ann. Jakob Uffrecht gestand dies und gab weiter an, dass er ihr die Ehe versprochen habe und sie auch behalten wollte.”

Die Eltern der zum Zeitpunkt der Schwangerschaft 24-jährigen Elisabeth verfügten über keinerlei Vermögen. Hingegen waren die Vermögensverhältnisse der Eltern des werdenden Vaters günstiger, doch wollten diese vor ihrem Tod nichts davon abgeben. Das Paar heiratete am 7.8.1742 und bekam in den folgenden Jahren insgesamt zehn Kinder, von denen aber nur fünf die Kindheit überlebten. Vermutlich bedingt durch die ökonomischen Verhältnisse der Familie war die Eheschließung von dreien der Töchter ebenfalls erschwert, so dass sie ledig Mütter wurden. Ihre Kinder verstarben jedoch. (Kirchenkonventsprotokolle Laichingen 1738-1754, 4.5.1742)

Die entsprechenden Fälle in den Protokollen des Laichinger Kirchenkonvents erwecken den Eindruck, dass uneheliche Schwangerschaften ohne großes Aufheben abgehandelt wurden. Auch auf Seiten der Richter war man sich darüber im Klaren, dass solche Schwangerschaften nicht zu unterbinden waren. Vor allem Frauen nutzten den Kirchenkonvent, um ihre Interessen zu wahren. Leider wurde dieser Spielraum ab dem Ende des 18. Jahrhunderts immer enger bzw. durch den Pietismus sehr moralisiert und entmenschlicht.

Siehe hier die Einführung in die Serie über die Kirchenkonventsprotokolle.

Beitragsbild: Spinnstube. Autor unbekannt – Otto von Reinsberg-Düringsfeld: Das festliche Jahr in Sitten, Gebräuchen und Festen der germanischen Völker. Mit gegen 130 in den Text gedruckten Illustrationen, vielen Tonbildern u. s. w. Spamer, Leipzig 1863. Bayerische Staatsbibliothek München, Signatur: Germ.g. 390 w

Teil II der quellenkundlichen Serie über die Kirchenkonventsprotokolle: Üble Nachrede und verdächtiger Umgang

10. August 2020 | |

Wenn die gesetzte Ordnung prinzipiell in Frage gestellt wurde bzw. das Thema der Ehre ins Spiel kam, war mit den Richtern nicht zu spaßen. Fluchen/Schwören waren damals Gottes- und Obrigkeitslästerung. Klagen wegen angeblicher Hexerei, Diebstahl, Schimpfwörtern und falschen Gerüchten betrafen die Ehre. Da wurde der Kirchenkonvent als Instanz zur Wiederherstellung der Ehre genutzt.
In der Frühen Neuzeit wurde die Ehre einer Person und seine Stellung innerhalb der Gesellschaft durch Herkunft, Vermögen und Leumund festgelegt. So entstand eine Form des sozialen Kapitals, das gerade für Frauen eine spezifische Bedeutung im Bereich der Sexualität bekam. Durch die familiäre Einbindung jeder Frau waren auch die übrigen Familienmitglieder, also auch die Ehemänner, betroffen. Wie aus der Sichtung der Protokolle erkennbar ist, kam es nicht selten vor, dass Frauen von Angehörigen ihres eigenen Geschlechts der Hexerei, des schlechten Umgangs, der Liederlichkeit bezichtigt und mit Schimpfwörtern wie Hure belegt. Dahinter steckte wohl oft Neid: ein Mechanismus, der bis in die Gegenwart anhält.
Die Kirchenkonvente gingen solchen Anschuldigungen nach und befragten Zeugen, um ein genaues Bild der jeweiligen Angelegenheit zu gewinnen. Sie versuchten vor allem im Fall des Vorwurfs der Hexerei, den Vorwurf zu entkräften und als böses Geschwätz zu enttarnen. Es ging darum, deutlich zu machen, dass es keine Hexerei gibt und damit auch keine Hexen. Ziel der Bestrafung war immer die Versöhnung der Parteien, um den Frieden wiederherzustellen. Bestraft wurde mit öffentlichen Widerrufen und Entschuldigungen, Geld- und Gefängnisstrafen und im Fall von übler Nachrede mit „auf das eigene Maul schlagen“.
Am 14. März 1731 wurde Anna Maria Hiller wegen der Untersuchung einer Verleumdungsangelegenheit vor den Konvent gerufen. Sie hatte angegeben, dass Appolonia Clauß überall behauptete, dass die Katze des Ehepaars Hiller ihnen von Laichingen bis über Ulm hinaus gefolgt sei. Daher wurde Anna Maria Hiller vor den Kirchenkonvent in Laichingen zitiert. Anna Maria Hillers Zeuge, Walter Franck, belastete jedoch Appolonia Clauß und ihre Schwester Margaretha Koch schwer. Am Ende gestand Margaretha Koch, die Geschichte erfunden zu haben. Margaretha Koch bekam folgende Strafe: sie soll 3-mal um den „Trill“ (Drehkreuz am Dorfeingang) geführt werden, eine viertel Stunde dabei stehen bleiben, und als dann bis auf den Abend in das Zuchthäußle (Dorfarrest) gelegt werden. Sie musste Anna Maria Hiller die Hand geben, sich selbst auf den Mund schlagen, und Anna Maria Hiller vor dem ganzen Kirchenkonvent für ehrlich bezeugen (Kirchenkonventsprotokolle Laichingen 1726-1730, 14.3.1731).

Beitragsbild: Verhandlung über Anna Maria Hiller vor dem Kirchenkonvent in Laichingen am 14.3.1731.

Siehe hier die Einführung in die Serie über die Kirchenkonventsprotokolle.

Was können uns Kirchenkonventsprotokolle aus dem Laichingen des 18. Jahrhunderts erzählen?

3. August 2020 | |

Eine Magd, die in der Kirche einer anderen Frau ins Gesicht schlägt. Ein Mann, der seine Frau auf offener Straße mit einem Stecken auf den Kopf prügelt. Und ein anderer, dessen Haus sich am zweiten Weihnachtsfeiertag in eine Spielhölle verwandelt. Sie alle mussten vor fast 400 Jahren vor den Richter treten. Ihre Geschichten finden sich in den Laichinger Kirchenkonventsprotokollen. Sie werfen Schlaglichter auf das Leben der Menschen Württembergs in der frühen Neuzeit – als ob wir alte Fotos in den Händen halten und versuchen, etwas aus den Aufnahmen herauszulesen.

Beim Lesen der alten historischen Quellen, ist es hilfreich, den Kontext zu kennen, der den Hintergrund für die Entstehung bildet. Den wichtigsten Rahmen für die Frühe Neuzeit bildet die Einheit von Kirche und Staat, von geistlichem und weltlichem Bereich. Ein Teil der „guten Policey“ waren die 1642 eingerichteten Kirchenkonvente. Sie sollten ein „gutes“ Zusammenleben aller „richten“. Es ging dabei um den „gemeinen Nutzen“ aller, denn nur durch diese gute Ordnung sind alle vor dem Zorn Gottes und seiner Strafe geschützt. Vergehen mussten angezeigt und vor aller Augen öffentlich abgebüßt werden.
Dass die Obrigkeit trotzdem die Realitäten wahrnahm und keineswegs davon ausging, dass sämtliche Verordnungen, Reskripte, Erlasse und Gesetze treu befolgt wurden, ist mittlerweile bekannt. Ebenso wenig ist Gesetzgebung ein Akt, der nur von oben nach unten vollzogen wird. Gesetze, Normen stoßen immer auf Resonanz und diese wird zurückgeworfen.
Doch nicht nur die Obrigkeit war an einer guten Ordnung interessiert. Prinzipiell war dem „gemeinen Mann“, dem Untertan, ebenfalls daran gelegen, dass Regeln eingehalten wurden. Das eigene Verhalten wurde durch die Furcht vor einer Bestrafung konditioniert. Nur über die genauen Inhalte des Verhaltenskataloges war man sich je nach Stand und individuellen Lebensumständen uneins.
Und wer hat nun wen gerichtet?
Der Vorsitzende des Kirchenkonvents war der jeweilige Pfarrer. Zudem waren der Amtmann (Schultheiß), der Heiligenpfleger (Kirchenpfleger) und mindestens zwei Ratsmitglieder feste Mitglieder dieses lokalen Gerichts. Bei der Strafbemessung sollten die jeweiligen Lebensumstände berücksichtigt werden.
Und über was wurde gerichtet beziehungsweise berichtet?
Schauen wir uns ein paar Seiten aus den Laichinger Protokollen des 18. Jahrhunderts an und machen uns selbst ein Bild: Laichingen war ein Marktflecken auf der mittleren Schwäbischen Alb. Das Vermögen der Pfarrei war erheblich – sie gehörte zu den reichsten im Herzogtum Württemberg. Bekannt war der Flecken für seine Leinenweberei.

Zunächst werfen wir den Blick auf sogenannten „Unfug“, der von Jugendlichen, meist jungen Männern, an Sonn- und Feiertagen begangen wurde.
Unfug gab und gibt es immer. Im 18. Jahrhundert zählten dazu Karten- und Würfelspiele, Alkoholkonsum, Kegeln, Lärmen, Schlittenfahren sowie die Nichtbeachtung der für die Gasthäuser festgelegten Sperrstunde. Zum Teil war der Unfug an Werktagen erlaubt, aber ausdrücklich nicht am Sonntag, insbesondere nicht während oder im Gottesdienst. So konnte eine lustige Schlittenfahrt mit Gejohle aus dem Nachbarort zurück nach Laichingen mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Zwei junge Burschen und ein junges Mädchen kostete dies im März 1757 jeweils 53 Kreuzer (Kirchenkonventsprotokolle Laichingen 1754-1764, 3.3.1757).

Ebenfalls 1757 waren drei junge Burschen ohne Erlaubnis des Pfarrers am Sonntag nach Machtolsheim gegangen und verübten allda „mit trinken, jollen, händeln […] großen unfug“. Die Strafe folgte umgehend. Sie mussten jeweils eine Geldstrafe von einem halben Pfund Heller in die Gemeindekasse einzahlen. Der Strafe fiel hier höher als bei der Schlittenfahrt aus, – vermutlich da auch noch Alkohol und Streit eine Rolle spielten.
Völlig unpassend erschien die kleine Frauenschlägerei in der Kirchenbank der Laichinger Dorfkiche St. Alban zwischen den Gottesdienstbesucherinnen Barbara Koch und Appollonia Bohnacker. Barbara Koch klagte, ihre Kontrahentin habe sie im Sonntagsgottesdienst so ins Gesicht geschlagen, „daß sie aus dem Maul geblutet habe“. Appollonia Bohnacker wurde für dieses Vergehen mit zwei Tagen Zuchthaus (dörflicher Arrest) bestraft. Da sie eine arme Magd ohne jeglichen Besitz war, hatte sie nicht die Möglichkeit, stattdessen eine Geldstrafe zu entrichten. Leider geht aus dem Protokoll nicht hervor, aus welchem Grund sich die beiden Frauen gestritten hatten. Und: Wählte Appollonia, die „guten Wandels, aber arm“ war, die große Bühne der Kirche womöglich sogar bewusst? Was für eine Geschichte sich hinter dem kurzen Eintrag verbirgt – wir werden es nie erfahren (Kirchenkonventsprotokolle Laichingen 1754-1764, 16.1.1757).

Weitere quellenkundliche Aspekte der Kirchenkonventsprotokolle folgen in den kommenden Wochen auf diesem Blog.

Hinweis auf die Quellenkunde auf der Homepage des Landeskirchlichen Archivs: Kirchenkonventsprotokolle von Bertram Fink.

Die Verfasserin hat als Abschlussarbeit ihres Geschichtsstudiums eine umfangreichere Arbeit zu dem Thema verfasst.