Was können uns Kirchenkonventsprotokolle aus dem Laichingen des 18. Jahrhunderts erzählen?

3. August 2020 | |

Eine Magd, die in der Kirche einer anderen Frau ins Gesicht schlägt. Ein Mann, der seine Frau auf offener Straße mit einem Stecken auf den Kopf prügelt. Und ein anderer, dessen Haus sich am zweiten Weihnachtsfeiertag in eine Spielhölle verwandelt. Sie alle mussten vor fast 400 Jahren vor den Richter treten. Ihre Geschichten finden sich in den Laichinger Kirchenkonventsprotokollen. Sie werfen Schlaglichter auf das Leben der Menschen Württembergs in der frühen Neuzeit – als ob wir alte Fotos in den Händen halten und versuchen, etwas aus den Aufnahmen herauszulesen.

Beim Lesen der alten historischen Quellen, ist es hilfreich, den Kontext zu kennen, der den Hintergrund für die Entstehung bildet. Den wichtigsten Rahmen für die Frühe Neuzeit bildet die Einheit von Kirche und Staat, von geistlichem und weltlichem Bereich. Ein Teil der „guten Policey“ waren die 1642 eingerichteten Kirchenkonvente. Sie sollten ein „gutes“ Zusammenleben aller „richten“. Es ging dabei um den „gemeinen Nutzen“ aller, denn nur durch diese gute Ordnung sind alle vor dem Zorn Gottes und seiner Strafe geschützt. Vergehen mussten angezeigt und vor aller Augen öffentlich abgebüßt werden.
Dass die Obrigkeit trotzdem die Realitäten wahrnahm und keineswegs davon ausging, dass sämtliche Verordnungen, Reskripte, Erlasse und Gesetze treu befolgt wurden, ist mittlerweile bekannt. Ebenso wenig ist Gesetzgebung ein Akt, der nur von oben nach unten vollzogen wird. Gesetze, Normen stoßen immer auf Resonanz und diese wird zurückgeworfen.
Doch nicht nur die Obrigkeit war an einer guten Ordnung interessiert. Prinzipiell war dem „gemeinen Mann“, dem Untertan, ebenfalls daran gelegen, dass Regeln eingehalten wurden. Das eigene Verhalten wurde durch die Furcht vor einer Bestrafung konditioniert. Nur über die genauen Inhalte des Verhaltenskataloges war man sich je nach Stand und individuellen Lebensumständen uneins.
Und wer hat nun wen gerichtet?
Der Vorsitzende des Kirchenkonvents war der jeweilige Pfarrer. Zudem waren der Amtmann (Schultheiß), der Heiligenpfleger (Kirchenpfleger) und mindestens zwei Ratsmitglieder feste Mitglieder dieses lokalen Gerichts. Bei der Strafbemessung sollten die jeweiligen Lebensumstände berücksichtigt werden.
Und über was wurde gerichtet beziehungsweise berichtet?
Schauen wir uns ein paar Seiten aus den Laichinger Protokollen des 18. Jahrhunderts an und machen uns selbst ein Bild: Laichingen war ein Marktflecken auf der mittleren Schwäbischen Alb. Das Vermögen der Pfarrei war erheblich – sie gehörte zu den reichsten im Herzogtum Württemberg. Bekannt war der Flecken für seine Leinenweberei.

Zunächst werfen wir den Blick auf sogenannten „Unfug“, der von Jugendlichen, meist jungen Männern, an Sonn- und Feiertagen begangen wurde.
Unfug gab und gibt es immer. Im 18. Jahrhundert zählten dazu Karten- und Würfelspiele, Alkoholkonsum, Kegeln, Lärmen, Schlittenfahren sowie die Nichtbeachtung der für die Gasthäuser festgelegten Sperrstunde. Zum Teil war der Unfug an Werktagen erlaubt, aber ausdrücklich nicht am Sonntag, insbesondere nicht während oder im Gottesdienst. So konnte eine lustige Schlittenfahrt mit Gejohle aus dem Nachbarort zurück nach Laichingen mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Zwei junge Burschen und ein junges Mädchen kostete dies im März 1757 jeweils 53 Kreuzer (Kirchenkonventsprotokolle Laichingen 1754-1764, 3.3.1757).

Ebenfalls 1757 waren drei junge Burschen ohne Erlaubnis des Pfarrers am Sonntag nach Machtolsheim gegangen und verübten allda „mit trinken, jollen, händeln […] großen unfug“. Die Strafe folgte umgehend. Sie mussten jeweils eine Geldstrafe von einem halben Pfund Heller in die Gemeindekasse einzahlen. Der Strafe fiel hier höher als bei der Schlittenfahrt aus, – vermutlich da auch noch Alkohol und Streit eine Rolle spielten.
Völlig unpassend erschien die kleine Frauenschlägerei in der Kirchenbank der Laichinger Dorfkiche St. Alban zwischen den Gottesdienstbesucherinnen Barbara Koch und Appollonia Bohnacker. Barbara Koch klagte, ihre Kontrahentin habe sie im Sonntagsgottesdienst so ins Gesicht geschlagen, „daß sie aus dem Maul geblutet habe“. Appollonia Bohnacker wurde für dieses Vergehen mit zwei Tagen Zuchthaus (dörflicher Arrest) bestraft. Da sie eine arme Magd ohne jeglichen Besitz war, hatte sie nicht die Möglichkeit, stattdessen eine Geldstrafe zu entrichten. Leider geht aus dem Protokoll nicht hervor, aus welchem Grund sich die beiden Frauen gestritten hatten. Und: Wählte Appollonia, die „guten Wandels, aber arm“ war, die große Bühne der Kirche womöglich sogar bewusst? Was für eine Geschichte sich hinter dem kurzen Eintrag verbirgt – wir werden es nie erfahren (Kirchenkonventsprotokolle Laichingen 1754-1764, 16.1.1757).

Weitere quellenkundliche Aspekte der Kirchenkonventsprotokolle folgen in den kommenden Wochen auf diesem Blog.

Hinweis auf die Quellenkunde auf der Homepage des Landeskirchlichen Archivs: Kirchenkonventsprotokolle von Bertram Fink.

Die Verfasserin hat als Abschlussarbeit ihres Geschichtsstudiums eine umfangreichere Arbeit zu dem Thema verfasst.

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