Vom Kauf eines Geldmännleins

1. April 2019 | | ,

In der Ortsakte von Flacht im Bestand des Dekanatsarchivs von Leonberg (DA Leonberg, Best.-Nr. 114) befindet sich ein Schreiben des Maulbronner Oberamtmanns Seubert an den Dekan von Roßwag Philipp Konrad Lang, in welchem der Absender dem Empfänger mitteilt, dass er bei seiner Entscheidung bleiben würde, dass die zwei Brüder Bergetz, die ein Geldmännlein kaufen wollten, mit einer Turmstrafe von drei Tagen genug bestraft seien, auch wenn der Vogt von Vaihingen eine härtere Bestrafung für richtig halte. Diese Bestrafung sei genügend, da die beiden Schelmen ja keinen tatsächlichen Handel mit dem Satan eingegangen seien und diesen auch nicht gesehen hätten.

Solch ein Geldmännlein zu besitzen war natürlich verlockend, da es über Nacht Münzen vermehren konnte, also den Geldbestand des Besitzers ohne Arbeitsaufwand erhöhte. Somit war der Kauf eines solchen Objekts eine attraktive Geldanlage. Wie bei Aktien oder Bitcoins war die Investition aber nicht risikofrei. Das Risiko war sogar besonders hoch, denn der Besitzer musste das Männlein rechtzeitig weiterverkaufen, und zwar zu einem niedrigeren Preis. Besaß er das Männlein noch, wenn er starb, oder vom Tod überrascht wurde, so verfiel seine Seele dem Teufel. Das geschah dann, wenn er den Zeitpunkt aus Gier verpasste, oder aber wenn er das magische Wesen aus Unwissenheit für nur einen Pfennig erwarb und es dann nicht mehr billiger verkaufen konnte.

“Ich werde dahero wegen derer beyden Bergetzen von Flacht, welche ein Geldmännlein kaufen wollen, von meiner ersteren gehabten Maynung nimmermehr abweichen, sondern halte davor, daß sie mit 3. tägiger Thurmstraff genügsam gebüst haben, kann auch nicht finden, daß ein Casu sich befinde, indeme die arme Schelmen ja den Teufel nicht gesehen haben. […]”

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